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AGB/AVB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verträge über die Vermietung von Technik, Licht- und/oder Tonanlagen –
tennagels Medientechnik GmbH, Ackerstraße 11, 40233 Düsseldorf (Stand: Januar 2014)

1) Allgemeines

a) Die folgenden Allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge über die Vermietung von technischem Equipment und finden auch für alle künftigen Geschäfte mit tennagels Medientechnik Anwendung.
b) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
c) Ein Mietvertrag mit dem Kunden kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch tennagels Medientechnik zustande, spätestens aber mit der Übergabe des Mietoder Lizenzgegenstandes an den Mieter.

a) Gegenstand des Mietvertrages sind die in dem Lizenzvertrag bzw. der Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte. tennagels Medientechnik bleibt vorbehalten, die genannten Einzelgeräte durch funktionsgleiche Geräte zu ersetzen.
b) Die Mietzeit beginnt bei Selbstabholern mit der Übergabe der Geräte, bei Versand mit Übergabe an das Transportunternehmen und endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes an tennagels Medientechnik. Wird der Mietgegenstand seitens tennagels Medientechnik oder seinen Erfüllungsgehilfen auf- und abgebaut, so beginnt die Mietzeit mit Beginn der Aufbauarbeiten und endet mit Beendigung der Abbauarbeiten.
c) Gerät tennagels Medientechnik mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so hat der Mieter tennagels Medientechnik eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer der Vermieter die Überlassung der Mietsache nachholen kann.
d) Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, insbesondere alle Gebrauchsanweisungen und Wartungshinweise zu beachten. Der Mieter hat während der Mietzeit ausgefallene Leuchtmittel auf eigene Kosten zu ersetzen.
e) Ist die Versendung des Mietgegenstandes vereinbart, so erfolgt diese in
Standardverpackungen auf Kosten des Mieters.
f) Geräte dürfen von Mietern nicht ohne vorherige schriftliche Absprache an Dritte weitergegeben werden.
g) Bei Pfändung und sonstigen Zugriffen Dritter auf die Geräte hat der Mieter auf das Eigentum von tennagels Medientechnik hinzuweisen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, tennagels Medientechnik unverzüglich über die Pfändung oder sonstige Zugriffen Dritter auf die Geräte zu informieren. Bei Pfändungen hat er tennagels Medientechnik unverzüglich das Pfändungsprotokoll zu übersenden und. dabei zu versichern, dass der gepfändete Gegenstand mit dem von bei tennagels Medientechnik angemieteten Gerät identisch ist. Etwa anfallende Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Mieters.
h) Bei Zahlungsverzug des Mieters, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- sowie gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Mieters ist tennagels Medientechnik berechtigt, die sofortige Herausgabe der Mietgegenstände zu verlangen. In diesem Fall ist tennagels Medientechnik darüber hinaus berechtigt, die Abtretung der Herausgabeansprüche des Mieters gegen Dritte zu verlangen.

a) Die Angebote von tennagels Medientechnik sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
b) Nicht in dem angegebenen Mietzins enthalten sind evt. Personalkosten (sofern nicht extra benannt), Kosten für Arbeitsgeräte (Steiger, Scherenlifte etc.) deren Anlieferung bzw. Abtransport, km-Pauschalen, Spesen, Porto, Versicherungen und Verpackung.
c) Sind Personalkosten extra ausgewiesen, gelten diese ohne An- u. Abreise, ohne Hotelkosten und ohne Verpflegung.
d) Reisekosten, Übernachtungen und Spesen werden, wenn nicht im Angebot ausgewiesen, nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Economy-Class, Interkontinental-Flüge in der Business-Class. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse. Fahrten werden mit dem PKW mit 0,50 €/km, mit dem Kleintransporter bis 3,5 t mit 0,70 €/km und mit einem LKW bis 7,5 t mit 1,40 €/km berechnet.
e) tennagels Medientechnik obliegt die Erhöhung des vertraglich vereinbarten Mietzinses, sofern ab dem Vertragsschluss bis zur Lieferung bzw. Abholung der Waren 4 Monate vergangen sind.

a) Der Mieter haftet für jeden Verlust, Schaden und Verschlechterung des Mietgegenstandes. Der Mieter verpflichtet sich, für die Zeit der vertraglichen Inanspruchnahme der Leistung einschließlich einer verlängerten Inanspruchnahme eine Sachversicherung abzuschließen, welche den Mietgegenstand gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Schäden durch Vandalismus, Untergang abdeckt. Die Kosten gehen hierbei zu Lasten des Mieters.
b) Den Mieter trifft die ausschließliche Verkehrssicherungspflicht für den Mietgegenstand.
c) Selbstabholer haften für den Zustand des Mietgegenstandes von dem Zeitpunkt der Übergabe an.
d) Bei Lieferungsvereinbarung haftet der Mieter für den Zustand des Mietgegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen,
es sei denn, der Mieter hat bei Vertragsabschluss dem Abschluss einerTransportschadensversicherung zu seinen Lasten zugestimmt. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen. Während der gesamten Mietdauer hat der Mieter auf seine Kosten die Mietgegenstände gegen Diebstahl und Schäden zu. versichern. tennagels Medientechnik behält sich vor, einen Nachweis darüber zu verlangen.
e) Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben sowie von Übermittlungsfehlern bei Abruf haftet der Mieter.
f) Bei Auf- und Abbau durch tennagels Medientechnik oder seine Erfüllungsgehilfen haftet der Mieter für den Zustand des Mietgegenstandes von dem Zeitpunkt des Aufbaubeginns bis zur Beendigung des Abbaus. Die Funktionsübergabe der Mietsache erfolgt durch eine gemeinsame Begehung (Vermieter – Mieter) und Unterzeichnung eines von tennagels Medientechnik erstellten Übernahmeprotokolls.
g) tennagels Medientechnik haftet für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bei eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. tennagels Medientechnik haftet für Ansprüche bei Fehlen vertraglich garantierter Eigenschaften und bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Erfolgt die Verletzung einer Kardinalspflicht – auch durch seine Erfüllungsgehilfen – nicht fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von tennagels Medientechnik der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.
h) tennagels Medientechnik haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden.
i) Krieg, Terrorismus, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen– auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei den Lieferanten, befreien tennagels Medientechnik für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen tennagels Medientechnik, von dem Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadenersatz daraus ableiten kann.
j) Mietausfallzeiten, die der Mieter zu verantworten hat, sind von ihm im Ausmaß der tatsächlichen Mietkosten zu begleichen. Weitere Forderungen (Beschaffung von Ersatzmaterial) zur Erfüllung von Folgemietverträgen sind hier noch nicht berücksichtigt. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
k) Ist der Mietgegenstand zur Zeit der Überlassung erkennbar mit einem Mangel behaftet, so hat der Mieter tennagels Medientechnik diesen Fehler unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sonstige Mängel hat der Mieter noch während der Mietzeit anzuzeigen. Unterlässt der Mieter eine unverzügliche Mängelanzeige, so kann er deswegen weder die Gegenleistung mindern, noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, welche am Mietgegenstand und/oder Eigentum und Vermögen Dritter dadurch entstehen, dass eine Mängelanzeige schuldhaft nicht oder verspätet übermittelt worden ist.
l) Wird der Nachweis eines Mangels erbracht, stehen die Behebung des Mangels vor Ort und die Ersatzlieferung zur Wahl von tennagels Medientechnik. Führt der Mangel zur Aufhebung der Funktionsfähigkeit des Gerätes, ist für diese Zeit keine Miete zu zahlen, im Falle der Herabsetzung der Funktionsfähigkeit kann
die Miete angemessen gemindert werden.
m) Im Schadensfall dürfen die Geräte weder vom Mieter noch von einem Dritten ohne Zustimmung von tennagels Medientechnik geöffnet bzw. repariert werden.
n) Im Falle eines Mangels kann der Mieter das Mietverhältnis erst nach einer angemessenen Zeit, die tennagels Medientechnik zur Behebung des Mangels bzw. Lieferung eines Ersatzgerätes eingeräumt wird, aus wichtigem Grund kündigen.

a) Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass der Ort, an welchem die Leistung von
tennagels Medientechnik vertragsgemäß zu erbringen ist, entsprechende Eignung aufweist. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe des Mieters ggfs. erforderliche behördliche Genehmigungen und/oder vergleichbare Auflagen von Seiten Dritter auf eigene Kosten einzuholen.
b) Kann die Leistung von tennagels Medientechnik am gewünschten Ort nur mit zusätzlichen Aufwand, welcher nicht Gegenstand des Vertrages ist, erbracht werden, so kann tennagels Medientechnik den zusätzlichen Aufwand dokumentieren und gegenüber dem Mieter berechnen. tennagels Medientechnik wird im Vorfeld unter Hinweis auf diese Klausel den Meter über die Mangelhaftigkeit des Leistungsortes in Kenntnis setzen und das voraussichtliche Aufwandsvolumen beziffern.

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

Stand: 16.11.2020

§1 Vertragsgegenstand, Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

Die Tennagels Medientechnik GmbH (nachfolgend „Tennagels“) verkauft gewerblichen Kunden (nachfolgend „Käufer“) Waren, wie z.B. LED Screens, Integrated Media, Holografie, Touchtable, Kinetik, medientechnische Sonderlösungen und Softwareprogrammierungen und übernimmt auf Wunsch auch die Aufstellung und Montage dieser Gegenstände für die Kunden. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-bedingungen (AVB) gelten für sämtliche in diesem Zusammenhang durch Tennagels mit Käufern getroffe-nen Vereinbarungen, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und/oder dem abänderbare gesetzliche Regelungen nicht entgegen stehen. Geschäftsbedingungen der Käufer werden nur dann Gegenstand eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsverhältnisses, soweit diese mit den nachfolgenden AVB von Tennagels übereinstimmen oder deren Geltung durch Tenna-gels bei Vertragsschluss ausdrücklich und per Textform zugestimmt wurde.

Alle Angebote erfolgen in Textform und sind freibleibend, bis der Auftrag durch Tennagels ausdrücklich in Textform bestätigt wird.

(i) Die Preise gelten für eine Abholung ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(ii) Tennagels ist berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen, wenn zwischen der Auftragserteilung und dem Tag der Lieferung eine Änderung von Kosten eintritt und zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Dies gilt insbesondere bei einer Änderung der Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Personal, Verpackung, Fracht, Steuern und andere Abgaben, sowie sonstige Fertigungs-, Vertriebs- und Verwaltungs-kosten. Käufer sind nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Preis um mehr als 3 % ansteigen soll.
(iii) Für durch Käufer in Auftrag gegebene Leistungen, für die zwischen den Parteien keine Preise vereinbart wurden, berechnet Tennagels die am Liefertag üblichen Preise.
(iv) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt des Kaufs maßgeblichen Höhe.
(v) Der Käufer trägt neben der vereinbarten Vergütung sämtliche erforderlichen Nebenkosten wie Reise-kosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen, sofern Tennagels die Aufstellung oder Montage übernimmt und nichts anders zwischen den Parteien vereinbart ist.

(i) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, hat die Zahlung ohne Abzüge 14 Tage nach dem Datum der Rechnung auf das von Tennagels genannte Bankkonto zu erfolgen.
(ii) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel werden nicht akzeptiert.
(iii) Bei verspäteter Zahlung berechnet Tennagels Verzugszinsen in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. Die Geltendmachung eines etwaig darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(iv) Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Spesen gleich welcher Art gehen zu Lasten des Käufers.
(v) Tennagels ist berechtigt, von Käufern eine sofortige Zahlung, eine hinreichende Sicherheit zu beanspruchen oder auch ohne Verpflichtung zu Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten und die Erfüllung etwaig noch auszuführender Aufträge zurückzustellen, sofern nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind. Im Falle der Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Käufers sind alle noch offenen Rechnungen sofort zu Zahlung fällig.
(vi) Teillieferungen auf Wunsch des Käufers werden gesondert berechnet.

(i) Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so ist Tennagels berechtigt, die geschuldete Leistungen bis zur Beseitigung des Verzugs zurückzuhalten.
(ii) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer ist nur zulässig, wenn seine Forderung auf dem zwischen den Parteien begründeten Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(iii) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(i) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Tennagels bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der Saldoforderung von Tennagels.
(ii) Der Käufer darf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware im ordnungsgemäßen Geschäfts-gang weiterveräußern, jedoch nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt und unter der Bedingung, dass seine Forderung aus der Veräußerung auf Tennagels übergeht. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
(iii) Der Käufer tritt schon hiermit alle Ansprüche gegen Dritte an Tennagels ab, die sich aus Verträgen, Verfügungen oder sonstigen Rechtshandlungen mit Bezug auf die Vorbehaltsware ergeben, einschließlich seiner Handelsspanne. Tennagels nimmt diese Abtretung an. Ausnahmsweise wird mit Vorrang vor der übrigen Forderung nur der Teilbetrag an Tennagels abgetreten, der dem Rechnungswert der von Tennagels gelieferten Ware entspricht, sofern die Handelsware zusammen mit Tennagels nicht gehörenden Gegen-ständen zu einem Gesamtpreis weiterveräußert wird oder sich die Forderung aus der Weiterveräußerung zugleich auf von dem Käufer erbrachte sonstige Leistungen beziehen.
(iv) Die Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für Tennagels, ohne dass dadurch für Tennagels Verpflichtungen entstehen. Im Falle der Verarbeitung und Verbindung der Ware mit anderer, Tennagels nicht gehörender Ware durch den Käufer, erlangt Tennagels das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Für den Fall, dass der Käufer bereits vor der Verarbeitung der Sache eine Anwartschaft begründet hat, vereinbaren der Käufer und Tennagels hiermit, dass an der durch die Verarbeitung neu entstandenen Sache ein gleichwertiges Anwartschaftsrecht entsteht.
(v) Der Käufer bleibt trotz der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, die aus den Verträgen, Verfügungen oder sonstigen Rechtshandlungen im Sinne des § 4 entstehen. Tennagels Einziehungsbefugnis bleibt von derjenigen des Käufers unberührt. Tennagels wird die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange beim Käufer kein Zahlungsverzug, keine Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz oder eine sonstige Gefährdung des Sicherungsinteresses des Verkäufers eintritt. Tennagels kann von dem Käufer jederzeit die zur Geltendmachung der Ansprüche von Tennagels erforderlichen Auskünfte beanspruchen.
(vi) Der Käufer hat Tennagels von bevorstehenden oder erfolgten Zugriffen Dritter auf die dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware oder die an Tennagels abgetretenen Ansprüche sowie über sonstige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Globalabtretungen, etc. unverzüglich zu benachrichtgen. Die Kosten einer Abwehr der Eingriffe Dritter hat der Käufer zu tragen, sofern er Tennagels nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt sowie im Falle einer erfolgreichen Intervention, wenn die Vollstreckung der Kosten bei dem Dritten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.
(vii) Tennagels ist berechtigt, die Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Ware zu beanspruchen, wenn der Käufer sich im Zahlungsverzug befindet oder er gegen ihm obliegende Verpflichtungen verstößt. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden.
(viii) Tennagels kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung oder zur Einziehung der an Tennagels ab-getretenen Forderungen widerrufen im Fall von Zahlungsverzug, einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz des Käufers oder einer sonstigen Gefährdung des Sicherungsinteresses. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs und die Pfändung einer im Eigentum von Tennagels stehenden Ware durch Tennagels gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(i) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (EXW – Incoterms 2010), und zwar auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu Lasten von Tennagels gehen. Tennagels kann mehrere Bestelllungen des Käufers in einem Versandvorgang zusammenfassen, soweit eine separate Lieferung zwischen den Parteien nicht zuvor in Textform ausdrücklich vereinbart wurde. Tennagels entscheidet über die Art der Lieferung und den Transportpartner.
(ii) Die Ware wird auf Kosten des Käufers verpackt.
(iii) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Käufer über:

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt wurde,
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

iv) Tennagels schließt eine Transportversicherung nur auf ausdrücklichen Wunsch für Rechnung des Käufers ab.

(i) Die Lieferung erfolgt binnen der Tennagels schnellst möglichen Zeit, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich eine Lieferfrist vereinbart worden ist.
(ii) Die Lieferfrist beginnt mit der Mitteilung sämtlicher für die Ausführung des Auftrages wesentlichen Umstände sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer. Die Frist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Werk ver-lassen hat.
(iii) Vereinbarte Lieferfristen sind nur annähernd maßgeblich. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Lieferzeit geringfügige Überschreitungen von bis zu 2 Wochen sind als vertragsgemäß hinzunehmen.
(iv) Verzugsstrafen und die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Verzugsschäden an nicht wesentli-chen Rechtsgütern sind unbeschadet eines gesetzlichen Rücktrittrechts ausgeschlossen.
(v) Der Käufer ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er Tennagels zuvor fruchtlos in Textform eine angemessene Nachfrist für die Lieferung gesetzt hat.
(vi) Schadensersatz statt Leistung steht dem Käufer nur zu, wenn der eingetretene Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; Ein Schandersatzanspruch ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(vii) Der Haftungsausschluss (iv)und die Haftungsbegrenzung gemäß (vi) gelten nicht, sofern ein kauf-männisches Fixgeschäft schriftlich vereinbart wurde und Tennagels die Lieferverzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässige zu vertreten hat.
(viii) Tennagels ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
(ix) Tennagels kann für jeden angefangenen Monat von dem Käufer Lagergeld in Höhe von 0,5 %, insgesamt höchstens 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen berechnen, wenn sich Versand oder Zustel-lung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögern. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen.

Tennagels ist für die Dauer einer Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den bestehenden Leistungs-pflichten befreit, soweit unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs liegende und von Tennagels nicht zu vertretende Ereignisse, wie z.B. Seuchen, eine Pandemie, Energie- oder Ma-terialmangel, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) oder sonstige Fälle höherer Gewalt bei Tennagels oder ihren Zulieferern dies unmöglich machen. Tennagels ist jedoch im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, dem Käufer unverzüglich die erforderlichen Informationen darüber zu übermitteln und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupas-sen. Dazu kann Tennagels z.B. eine vereinbarte Lieferfrist entsprechend verlängern oder bei nicht kurzfris-tiger Hinderung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

i) Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebewerkzeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel sowie für alle branchenfremden Nebenarbeiten,
b) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
c) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, ge-eignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume; im Übrigen hat der Käufer zum Schutz des Besitzes von Tennagels und des Montage-personals auf der Baustelle die Maßnahme zu treffen, die er auch zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.

(ii) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür zu sorgen, dass der Aufbau und die Inbetriebnahme durch mobile Kommunikationsmittel nicht gestört werden.
(iii) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vor-arbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
(iv) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Tennagels zu vertretende Umstände, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Tennagels oder des Montagepersonals zu bescheinigen.
(v) Der Käufer hat Tennagels wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
(vi) Der Käufer hat längstens binnen von zwei Wochen nach Fertigstellung die erbrachte Leistung abzunehmen, sofern dies durch Tennagels beansprucht wird. Geschieht das nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – durch die Kunden in Gebrauch genommen worden ist.

(i) Dem Käufer wird an zur Ware gehörender und gelieferter Software einschließlich ihrer Dokumentationen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt.
(ii) Die Software wird gegebenenfalls auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand zur Verwendung überlassen.
(iii) Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist nicht lizenziert. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
(iv) Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, über-setzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln (vgl. §§ 69a) ff. UrhG). Alle sonstigen Reche an der Software und den Dokumenten einschließlich von Kopien verbleiben bei Tennagels und/oder ggfls. bei dem Lieferanten der Software.
(v) Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige Zustimmung von Tennagels zu verändern.

i)An der Ware angebrachte Zeichen, auch in Kombination mit anderen Zeichenbestandteilen sind eingetragene Marken. Der Käufer erhält zur Nutzung eine nicht ausschließliche Lizenz beschränkt auf das Land, in dem die Marke entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung genutzt werden soll.
ii) Sofern nicht anders vereinbart, ist Tennagels verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Erfüllungsorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter gegen den Käufer wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Tennagels erbrachte bzw. durch den Käufer vertragsgemäß genutzte Lieferungen berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Tennagels für die Dauer von 24 Monaten seit dem Kauf der Ware wie folgt:

a) Tennagels wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, oder die Lieferung austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die vorstehend genannten Pflichten bestehen nur, soweit der Käufer Tennagels über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und Tennagels alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(iii) Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(iv) Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von Tennagels nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von Tennagels gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(v) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen sowie bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten für die in § 12 (ii) geregelten Ansprüche des Käufers im Übrigen die Bestimmungen unter § 14 und § 15 entsprechend.
(vi) Weitergehende oder andere als die vorstehenden oder die unter den § 14 und § 15 geregelte Ansprüche des Käufers gegen Tennagels und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtemangels sind ausgeschlossen.
(vii) Die vorstehenden Regelungen gelten für dem Käufer zur Verfügung gestellte technische Unterlagen entsprechend.

Wartungen und Reparaturen erfolgen nur, sofern diese zwischen den Parteien zusätzlich in Textform ausdrücklich vereinbart worden sind.

(i) Tennagels haftet für Schäden, die dem Käufer durch die eigene Verwendung des Liefergegenstandes und dadurch entstanden sind, dass er aus dem Weiterverkauf für Schäden gegenüber Dritten einstehen muss nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Tennagels haftet nicht, wenn und soweit die Montage -, und Betriebsanleitung zu der gelieferten Ware nicht beachtet worden sind und hierdurch der Mangel be-dingt ist oder wenn der Liefergegenstand durch mobile Kommunikationsmittel gestört wird.
(ii) Für die gelieferte Ware leistet Tennagels Gewähr für einwandfreies Material, fachgerechte Konstruktion und Herstellung. Die Gewährleistung erstreckt sich auch darauf, dass Tennagels die zum Herstellungszeitpunkt gültigen einschlägigen DIN – Normen, Bau – und Prüfgrundsätze, DVGW – Zeichen, amtliche Prüfzeugnisse und Prüfbescheide eingehalten hat, sofern Tennagels sich in den verwendeten Verkaufs-unterlagen darauf bezogen hat. Ferner haftet Tennagels für Schäden, die entstehen, falls die dem Produkt beigefügte Montage und/oder Bedienungsanleitung unrichtig sind, sofern dies auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Tennagels oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
(iii) Die in den Katalogen und Prospekten von Tennagels gemachten Angaben und Beschreibungen sind nur maßgeblich, wenn diese ausdrücklich Bestandteil der zwischen den Parteien getroffene individuelle Vereinbarungen geworden sind.
(iv) Soweit Tennagels zur Gewährleistung verpflichtet ist, können die mangelhaften Teile/Waren unentgeltlich nach Wahl von Tennagels entweder neu geliefert oder selbst oder durch Dritte in Stand gesetzt werden.Soweit der Käufer berechtigt ist, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ersetzt Tennagels auch die erforderlichen Aus- und Einbaukosten.
(v) Ist Tennagels zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt zu beanspruchen, dass der Vertrag rückgängig gemacht, der Kaufpreis entsprechend her-abgesetzt oder Schadensersatz geleistet wird.

(i) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang – möglichst vor dem Abladen – auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Beanstandungen der Lieferung, insbesondere alle bei sorgfältiger Prüfung äußerlich erkennbaren Mängel, müssen vor Montage und binnen von zwei Wochen nach Empfang der Ware in Textform bei Tennagels eingegangen sein. Andere Mängel und etwa eintretende Folgeschäden müssen Tennagels unverzüglich, spätestens jedoch binnen von zwei Wochen nachdem sie entdeckt wurden oder hätten entdeckt werden können, gemeldet werden.
(ii) Sofern der Käufer Tennagels einen nicht verdeckten Mangel an der Ware nicht binnen der vorgenannten Frist in Textform mitteilt, gilt die gelieferte Ware als akzeptiert.
(iii) Der Käufer muss dafür sorgen, dass unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadenminderung getroffen werden. Tennagels ist Gelegenheit zu geben, die mangelhaften Teile und die Schäden an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen. Die aufgrund einer verzögerten Mängelanzeige entstehenden Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen. Die in § 377 HGB vorgesehenen Regelungen bleiben davon unberührt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Sicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn Tennagels sich mit der Instandsetzung im Verzug befindet oder sich Tennagels damit ausdrücklich einverstanden erklärt, steht dem Käufer das Recht zu, den Mangel am Liefergegenstand selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Werden diese Verpflichtungen nicht beachtet, entfällt die Gewährleistung bzw. Haftung von Tennagels.
(iv) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arg-listigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(v) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck, der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ins-besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(vi) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Tennagels gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen Tennagels gemäß § 478 Abs. 2 BGB geltend die unter § 14 und § 15 vorgesehenen Regelungen entsprechend.
(vii) Tennagels haftet für eigene Pflichtverletzungen sowie für solche ihrer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung ihrer Pflichten aus § 14 (ii), begrenzt auf Schäden bis zu einer Höchstsumme von 1 Mio. € pro Schadensfall. Eine darüber hinaus gehende Haftung, insbesondere für Vermögensschäden, ist ausgeschlossen. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(viii) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit haftet Tennagels bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für alle sonstigen Schäden haftet Tennagels bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahr-lässigkeit ist ausgeschlossen.

(i) Gemäß der WEEE-Richtlinie (vgl. https://www.weee-full-service.com/de/elektrog-weee-richtlinie) er-hebt Tennagels eine Gebühr für die Entsorgung von Elektronikschrott. Die Gebühr richtet sich nach Art, Preis und Gewicht der Ware. Der Betrag wird der Einzel- oder Schlussrechnung für den Kauf hinzugefügt, nachdem Tennagels von dem Transportunternehmen die dafür notwendigen Gewichtsangaben erhalten hat.
(ii) Nach der Anlieferung und/oder Montage/Installation von Ware ist der Käufer dafür verantwortlich, Verpackungs- und Installationsabfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Werden in seinem Auftrag Verpackungen und Abfälle von Tennagels entsorgt, hat der Käufer die Tennagels dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Diese Kosten richten sich nach der dazu aufgewendeten Zeit und Menge an Verpackung und Abfall.

(i) Entsprechend § 33 Bundesdatenschutzgesetz wird auf die Geltend der Datenschutzbestimmungen von Tennagels in der jeweils aktuellen Fassung. Diese können eingesehen werden über https://www.tennagels.com/datenschutz/
(ii) Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, über den Inhalt des geschlossenen Vertrags sowie etwaige ihnen bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Sollte der Käufer sich nicht an die Verschwiegenheitsvereinbarung halten, so ist Tennagels zur fristlosen Kündigung des oder der geschlossenen Verträge berech-tigt.
(iii) Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht im Zusammenhang mit Informationen, die von den Vertragsparteien offen kommuniziert werden bzw. einer allgemeinen Zugänglichkeit unterliegen und/oder wenn die Vertragsparteien sich wechselseitig von der Pflicht zur Verschwiegenheit zuvor schriftlich befreit haben, sie dazu gesetzlich verpflichtet sind oder soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Vertragsparteien erforderlich ist.

(i) Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung der Schriftformabrede selbst.
(ii) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder des Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betroffene Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem durch die unwirksame Klausel angestrebten wirtschaft-lichen Zweck am nächsten kommt.
(iii) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Tennagels, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Verein-ten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(iv) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis er-gebenen Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Tennagels.

Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB teilweise auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet. Das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.

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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF zum Download und ausdrucken:
Stand: Januar 2014

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GTCS/TOS (ENG)

Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen als PDF zum Download und ausdrucken:
Stand: 16.11.2020

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